In folgenden Führerscheinklassen bilden wir aus!

 

Motorrad-Klassen:

BMW F 800 R

Klasse-A

Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. AB.

beinhaltet folgende Klassen: A1, A2, AM

KTM 125 EXC

Klasse-A1

Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW
ab 16 Jahren

beinhaltet folgende Klassen: AM

BMW F 700 GS

Klasse-A2

Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (Schweiz: 25 kW) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg (Schweiz: 0,16 kW/kg), die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind
ab 18 Jahren

beinhaltet folgende Klassen: A1, AM

Roller Kymco 50

Klasse-AM

zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h
ab 16 Jahren

beinhaltet folgende Klassen: ----

Bild folgt.

Mofa

Beim Mofa ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Das Mofa läuft unter Fahrrad mit Hilfsmotor. Die Höchstgeschwindigkeit ist 25 km/h. Zum Führen eines Mofa´s ist kein Führerschein notwendig, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung.
ab 15 Jahrenbeinhaltet folgende Klassen: ----

PKW-Klassen:

Golf Sportsvan und Mercedes A Klasse Bild folgt.

Klasse-B

Kraftfahrzeuge - ausgenommene Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
ab 17 (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren

beinhaltet folgende Klassen: L, AM

Bild folgt.

Klasse-BE

Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse

(sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt)

Voraussetzung: Vorbesitz: Bbeinhaltet folgende Klassen: ----

LKW-Klassen:

Bild folgt.

 Klasse C

 

Kraftfahrzeuge


(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Mindestalter:  21 Jahre  Voraussetzungen: Klasse B  Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;
danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.  Einschluss: Klasse C1  Hinweise: 

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin"
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

Bild folgt.

 Klasse CE

 

Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Mindestalter:  21 Jahre  Voraussetzungen: Klasse C  Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;
danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.  Einschluss: Klassen BE, C1E und T  Hinweise: 

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin"
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

Sonder-Klassen der Land- und Forstwirtschaft:

Bild folgt.

Klasse-T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dürfen auch Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h geführt werden.
ab 16 Jahren

beinhaltet folgende Klassen: L, AM

Bild folgt.

Klasse-L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
ab 16 Jahrenbeinhaltet folgende Klassen: ----

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