Klasse-A
Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen, sowie dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis
(Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. AB.
beinhaltet folgende Klassen: A1, A2, AM
Mofa
Beim Mofa ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Das Mofa läuft unter Fahrrad mit Hilfsmotor. Die Höchstgeschwindigkeit ist 25 km/h. Zum Führen
eines Mofa´s ist kein Führerschein notwendig, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung.
ab 15 Jahrenbeinhaltet folgende Klassen: ----
Klasse-B
Kraftfahrzeuge - ausgenommene Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Auch
mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
ab 17 (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren
beinhaltet folgende Klassen: L, AM
Klasse C
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
Mindestalter: 21 Jahre Voraussetzungen: Klasse B Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;
danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. Einschluss: Klasse C1
Hinweise:
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin"
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Klasse CE
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
Mindestalter: 21 Jahre Voraussetzungen: Klasse C Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;
danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. Einschluss: Klassen BE, C1E und T
Hinweise:
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin"
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Klasse-T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dürfen auch Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h geführt
werden.
ab 16 Jahren
beinhaltet folgende Klassen: L, AM
Klasse-L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
ab 16 Jahrenbeinhaltet folgende Klassen: ----